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Inhalte mit der höchsten Reputation am 14.04.2021 in allen Bereichen anzeigen

  1. YZFHolli

    Ein neuer am Start.

    Ich habe den Winter mal genutzt.
    2 Punkte
  2. florianp

    Zylinderkopfdichtung defekt

    Hallo zusammen Ende der Geschichte ist, dass die Werkstatt schlussendlich einen Motorenbauer beauftragt hat, den Motor wieder zu richten. Das erste mal hat die Werkstatt den Motor selber zusammen gebaut, was offensichtlich schief ging! Seit dem sind ca.2000km gefahren worden, er läuft besser als je zuvor und es ist auch noch alles Dicht! Hoffe es bleibt so.
    1 Punkt
  3. The Stig

    Metzeler Roadtec 01 - Was danach nehmen?

    Ob ein Reifen auf Kante geht oder nicht ist mir völlig Latte. Er muss mir gutes Feedback und Vertrauen bringen. Und auch wenn er in meinem persönlichen Harakiri Modus noch ein Streifchen aufweist, dann ist das halt so. Und wenn nicht dann auch gut. Das stellt für mich keinerlei Kriterium für einen Reifen dar.
    1 Punkt
  4. Triplemania

    Zylinderkopfdichtung defekt

    Wenn es um juristisches geht: urban legends allerorten Ich fasse kurz zusammen: 1) florianp hat ein Motorrad vom Händler gekauft, 2) binnen sechs Monaten nach Übergabe hat der Motor einen Mangel, 3) florianp gibt das Moped zur Beseitgung des Mangels an den Verkäufer, 4) der Verkäufer arbeitet daran, aber ohne Erfolg: 5) die Reparaturarbeiten ("Nacherfüllung") sind offenkundig fehlgeschlagen: die ZKD ist immer noch (oder: wieder) undicht. Nach dem Gesetz ist die Nacherfüllung damit gescheitert. Derselbe Sachmangel ist erneut aufgetreten. Der Verkäufer war - offensichtlich - nicht willens oder in der Lage, den Mangel zu beheben. Woran das liegt (Montagsmotorrad? unsachgemäße/unvollständige Reparaturarbeit?) muss den Käufer nicht kümmern. Dessen Vertrauen in die "Künste" des Verkäufers ist zu Recht enttäuscht. Hinzu kommt: wenn schon die (unsachgemäße) erste Reparatur länger als dem Käufer zumutbar gedauert hat (s.o.), muss sich der Käufer auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch erst recht nicht mehr einlassen. Für die Nacherfüllung regelt § 440 BGB: zur Anzahl der dem Verkäufer zustehenden Versuche in Satz 2: ".. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt..." "Machs noch einmal Sam": das ist ein juristischer Rat, den man gerne geben kann. Aber nur, wenn man sich mit § 440 S.2, 2. HS BGB (".. wenn sich nicht ..") gar nicht beschäftigen will und/oder sich mit der technischen Materie nicht konkret beschäftigt hat (oder mangels Zeit, Ehrgeiz oder Bezahlung beschäftigen kann). Preisfrage: warum sollte dem Verkäufer nun beim zweiten Mal eine erfolgreiche Nacherfüllung plötzlich gelingen (und der Käufer darauf vertrauen und wochenlang warten müssen)? Welche Voraussetzungen sind denn jetzt - angeblich - anders? - Verwendung von Originalersatzteilen? - Ausführung der Arbeiten nach Herstellervorgaben? - Durchführung der Arbeiten nur durch geschultes (und überwachtes) Fachpersonal? Da florianp nach eigenen Angaben eine Anwalt aufgesucht hat (ich hoffe: einen "echten", nicht nur einen "Telefonjoker" seiner Rechtsschutzversicherung) kann er das bei diesem aber selbst noch einmal ansprechen. Falls die Rechtsschutzversicherung dann wegen der Kostendeckung für einen Streit um sein Rücktrittsrecht herumzickt, kann er seinen Anwalt auch gleich damit beauftragen ("Deckungsklage"). Meist reicht schon die qualifizierte Drohung mit einer solchen Konsequenz, um die Deckung zu erhalten. Spätestens dann, wenn der Anwalt die bei diesem Versicherer schon einmal wahr gemacht hat.
    1 Punkt
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