Wenn es um juristisches geht: urban legends allerorten
Ich fasse kurz zusammen:
1) florianp hat ein Motorrad vom Händler gekauft,
2) binnen sechs Monaten nach Übergabe hat der Motor einen Mangel,
3) florianp gibt das Moped zur Beseitgung des Mangels an den Verkäufer,
4) der Verkäufer arbeitet daran, aber ohne Erfolg:
5) die Reparaturarbeiten ("Nacherfüllung") sind offenkundig fehlgeschlagen: die ZKD ist immer noch (oder: wieder) undicht. Nach dem Gesetz ist die Nacherfüllung damit gescheitert. Derselbe Sachmangel ist erneut aufgetreten.
Der Verkäufer war - offensichtlich - nicht willens oder in der Lage, den Mangel zu beheben.
Woran das liegt (Montagsmotorrad? unsachgemäße/unvollständige Reparaturarbeit?) muss den Käufer nicht kümmern.
Dessen Vertrauen in die "Künste" des Verkäufers ist zu Recht enttäuscht.
Hinzu kommt:
wenn schon die (unsachgemäße) erste Reparatur länger als dem Käufer zumutbar gedauert hat (s.o.), muss sich der Käufer auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch erst recht nicht mehr einlassen.
Für die Nacherfüllung regelt § 440 BGB: zur Anzahl der dem Verkäufer zustehenden Versuche in Satz 2: ".. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt..."
"Machs noch einmal Sam": das ist ein juristischer Rat, den man gerne geben kann. Aber nur, wenn man sich mit § 440 S.2, 2. HS BGB (".. wenn sich nicht ..") gar nicht beschäftigen will und/oder sich mit der technischen Materie nicht konkret beschäftigt hat (oder mangels Zeit, Ehrgeiz oder Bezahlung beschäftigen kann).
Preisfrage: warum sollte dem Verkäufer nun beim zweiten Mal eine erfolgreiche Nacherfüllung plötzlich gelingen (und der Käufer darauf vertrauen und wochenlang warten müssen)?
Welche Voraussetzungen sind denn jetzt - angeblich - anders?
- Verwendung von Originalersatzteilen?
- Ausführung der Arbeiten nach Herstellervorgaben?
- Durchführung der Arbeiten nur durch geschultes (und überwachtes) Fachpersonal?
Da florianp nach eigenen Angaben eine Anwalt aufgesucht hat (ich hoffe: einen "echten", nicht nur einen "Telefonjoker" seiner Rechtsschutzversicherung) kann er das bei diesem aber selbst noch einmal ansprechen. Falls die Rechtsschutzversicherung dann wegen der Kostendeckung für einen Streit um sein Rücktrittsrecht herumzickt, kann er seinen Anwalt auch gleich damit beauftragen ("Deckungsklage"). Meist reicht schon die qualifizierte Drohung mit einer solchen Konsequenz, um die Deckung zu erhalten. Spätestens dann, wenn der Anwalt die bei diesem Versicherer schon einmal wahr gemacht hat.